Wissenswertes rund um Prüfungen

Wissenswertes rund um Prüfungen

Alle Prüfungen werden durch das Studienbüro geplant und koordiniert. Immer wieder kann es vorkommen, dass sich festgelegte Termine oder Räume noch ändern und der Klausurplan aktualisiert wird. In JOGUStINe werden diese Änderung umgehend vorgenommen, außerdem werden solche Änderungen in der Regel auch in den jeweiligen Veranstaltungen oder über E-Mails mitgeteilt. Wir empfehlen Ihnen dringend, in regelmäßigen Abständen auf Systemnachrichten im JGU Message Center zu achten.

WICHTIG FÜR SIE: Für alle Prüfungen gelten verbindliche Anmeldefristen! Nachträgliche An- und Abmeldungen können nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Sollten Sie Fragen zur Prüfungsanmeldung haben, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Studienbüro. Wichtige Entscheidungen müssen im Zweifelsfall vom Prüfungsausschuss getroffen werden.

 


 

Prüfungstermine

Die aktuellen Klausurpläne für die Fächer Informatik, Mathematik, Meteorologie und Physik finden Sie für das jeweilige Fach im Menü unter "Prüfungstermine und Fristen" - oder direkt über diese Links:

 

Prüfungsarten und Prüfungsformen

Hier werden Ihnen alle Prüfungsarten und Prüfungsformen kurz vorgestellt, die Ihnen im Studium begegnen werden. Prüfungsarten unterscheiden sich in erster Linie nach der Relevanz und Gewichtung, die das Prüfungsergebnis für Ihre spätere Zeugnisnote haben wird. Neben verschiedenen Prüfungsarten gibt es unterschiedlichen Prüfungsformen, in denen Prüfungen stattfinden können.

 

Prüfungsarten

  • Studienleistung
  • Modulteilprüfung
  • Modulprüfung
  • Abschlussmodulprüfung

Studienleistung
Studienleistungen sind Prüfungen, die dem Nachweis einer aktiven Teilnahme an einer Lehrveranstaltung dienen. In der Regel werden Studienleistungen nicht benotet, d.h. als Ergebnis kommt nur "bestanden" (be) oder "nicht bestanden" (nb) in Frage. Studienleistungen gehen nicht in die Modulnote und damit auch nicht in die spätere Zeugnisnote ein. In Ausnahmefällen können Studienleistungen Note aufweisen, allerdings nur um Ihnen eine Einschätzung über Ihren Leistungsstand zu geben. Nicht bestandene Studienleistungen dürfen beliebig oft wiederholt werden, allerdings kann in der Prüfungsordnung auch eine Abweichung von dieser Regelung vorgesehen sein.

Modulteilprüfung
Modulteilprüfungen sind Prüfungen, die den Inhalt einer Lehrveranstaltung abprüfen und deren Ergebnisse in die Modulnote und damit auch in die spätere Zeugnisnote einfließen. Nicht bestandene Modulteilprüfungen müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholung angemeldet und wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungen ist in der Regel auf zwei begrenzt. Ein drittes Nichtbestehen einer Modulteilprüfung hat zur Folge, dass Sie Ihren Prüfungsanspruch für diesen Studiengang endgültig verlieren.

Modulprüfung
Modulprüfungen sind Prüfungen, die den Inhalt aller Lehrveranstaltungen eines Moduls abprüfen können. Die Ergebnisse von Modulprüfungen bilden die Modulnote (ggf. gemeinsam mit Ergebnissen von Modulteilprüfungen) und fließen damit auch in die spätere Zeugnisnote ein. Nicht bestandene Modulprüfungen müssen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Wiederholung angemeldet und wiederholt werden. Die Anzahl der Wiederholungen ist in der Regel auf zwei begrenzt. Ein drittes Nichtbestehen einer Modulprüfung hat zur Folge, dass Sie Ihren Prüfungsanspruch für diesen Studiengang endgültig verlieren.

Abschlussmodulprüfung
Das Abschlussmodul besteht in der Regel aus zwei Prüfungsteilen: einer schriftlichen Abschlussarbeit und einer mündlichen Prüfung. Beide Prüfungsergebnisse fließen zu einem durch die Prüfungsordnung festgelegten Anteil in die Zeugnisnote ein. Abhängig von der Prüfungsordnung können im Abschlussmodul auch noch Seminare oder Kolloquien zur Prüfungsvorbereitung vorgesehen sein.

 

Prüfungsformen

  • Klausur
  • Mündliche Prüfung
  • Hausarbeit/schriftliche Ausarbeitung
  • Präsentation
  • Testat

Klausur
Am Ende der Vorlesungszeit des Semesters finden in vielen Lehrveranstaltungen schriftliche Prüfungen statt. Ähnlich wie Klassen- bzw. Kursarbeiten in der Schule sollen die Studierenden eine oder mehrere von der/dem Prüfer/in gestellten Aufgaben in begrenzter Zeit, mit in der Regel begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht bearbeiten.

Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung bezieht sich auf ein oder mehrere Themen, die vorab mit der Dozentin oder dem Dozenten abgesprochen werden. Sie dauert meist 15-45 Minuten. Bei einer mündlichen Prüfung wird ein Protokoll erstellt, das die wesentlichen Gegenstände der Prüfung festhält.

Hausarbeit/schriftliche Ausarbeitung
Eine schriftliche Hausarbeit wird in Absprache mit der/dem Dozentin/en zu einem Thema verfasst, das mit der Lehrveranstaltung in Verbindung steht. Sie umfasst mehrere Seiten, ähnlich einer Facharbeit in der Schule. In der Regel wird die Hausarbeit in der vorlesungsfreien Zeit geschrieben.

Präsentation
Es wird mit der/dem Dozentin/en ein Thema abgesprochen, das im Rahmen einer Lehrveranstaltung präsentiert werden soll. Gelegentlich ist das auch in Gruppen möglich, meist muss auch ein Thesenpapier für alle Teilnehmer/innen ausgeteilt werden, das die Kernaussagen der Präsentation sowie Quellenangaben beinhaltet.

Testat
Ein Testat ist eine schriftliche Leistungsüberprüfung im Rahmen eines Praktikums. Wenn Testate während des laufenden Praktikumsbetriebs stattfinden z.B. bereits am ersten Versuchstag, müssen Sie sich zu diesen Testaten nicht eigenständig anmelden, die Prüfungsanmeldung erfolgt dann „implizit“ d.h. gleichzeitig mit der Anmeldung zur Veranstaltung. Die Ergebnisse der einzelnen Testate ergeben schließlich Ihre Note für das Praktikum.

 

Zulassung zu Prüfungen

Die Zulassung zu Prüfungen wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung erworben. Eine erfolgreiche Teilnahme bedeutet (in Einzelfällen kann es Abweichungen zu diesen Bedingungen geben):

  • eine regelmäßige Teilnahme an z. B. einem Praktikum oder Seminar;
  • eine aktive Teilnahme, d.h. bei Vorlesungen müssen in den begleitenden Übungen mindestens 50% der Übungsaufgaben erfolgreich bearbeitet werden.

Gründe für eine „unregelmäßige“ Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Praktika und Seminare) z.B. auf Grund akuter Probleme/Krankheit können in Absprache mit dem Dozenten geklärt werden. Handelt es sich allerdings um chronische Krankheiten oder Gründe wie Gremienarbeit, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes, die schon im Vorfeld bekannt sind, ist vor Beginn der Veranstaltung ein formloser Antrag auf Zulassung trotz unregelmäßiger Teilnahme beim zuständigen Studienbüro zu stellen.

Einmal erlangte Prüfungszulassungen bleiben bestehen.

 

Prüfungsversäumnis und -rücktritt

Wenn Sie

  • zu einer Prüfung, zu der Sie angemeldet sind, nicht erscheinen oder
  • sich zu einer Wiederholungsprüfung nicht fristgerecht anmelden oder
  • sich von einer Wiederholungsprüfung abmelden oder Sie nicht erscheinen oder
  • nach Beginn der Prüfung zurücktreten oder
  • die schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen,

wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) gewertet. Um einen wichtigen Grund für das Versäumnis bzw. den Rücktritt geltend zu machen, müssen dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss (vertreten durch das zuständige Studienbüro) unverzüglich die triftigen Gründe schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Es obliegt dem Prüfungsausschuss, diese Gründe anzuerkennen oder nicht.

 

Gründe und Fristen für einen Prüfungsrücktritt

Bei Krankheit ist unverzüglich, d.h. in der Regel bis drei Tage nach dem Prüfungs- oder Abgabetermin, dem zuständigen Studienbüro ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Attestvorlage für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer Prüfung teilnehmen können, finden Sie in unserem Downloadcenter.

Zuständig ist das Studienbüro des Faches, in dem die Prüfung aufgrund von Krankheit nicht angetreten oder abgebrochen wurde. Bei den Bildungswissenschaften und der Abschlussarbeit im Studiengang Bachelor of Education / Master of Education ist das Hochschulprüfungsamt für das Lehramt (HPL) zuständig. Unter Umständen kann dort auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.

Nachweise bei Prüfungsunfähigkeit

  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU, „gelber Schein“) ist grundsätzlich nicht ausreichend.
  • Ein Attest muss immer Zeitpunkt, Umfang und Dauer der Erkrankung bescheinigen. Sofern es sich um eine wiederholt vorgetragene Prüfungsunfähigkeit handelt, muss außerdem auch eine Beschreibung der Symptome sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit enthalten sein.
  • Ein Attest und ein formloser Antrag (z.B. auf Rücktritt oder Fristverlängerung) sind immer unverzüglich bei dem jeweils zuständigen Studienbüro einzureichen. Das Studienbüro kann ein amtsärztliches Attest verlangen.
  • Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste eines Facharztes für Psychiatrie oder eines approbierten psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich.
  • Bei Schicksalsschlägen wie z. B. dem Tod eines nahen Angehörigen kann von Prüfungen zurückgetreten werden bzw. eine Fristverlängerung auf Antrag gewährt werden.
  • Handelt es sich um eine Krankheit/Belastung, die nicht akut auftritt, sondern vor der Prüfung bekannt ist, so muss ein Antrag auf Frist- oder Schreibzeitverlängerung rechtzeitig vor der Prüfung gestellt werden.
  • Folgende Gründe werden nicht anerkannt (Beispiele): technische Probleme wie Computerviren, defekte Speichermedien etc. (Backups werden vorausgesetzt), Probleme auf dem Weg zur Abgabe/Klausur wie verspätete Züge, Staus, Arbeitsbelastung, etc..
  • Die Nachweispflicht liegt immer bei der/dem Studierenden.

 

Wiederholung von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen dürfen in der Regel maximal zweimal wiederholt werden. Das betrifft sowohl Modulprüfungen als auch Modulteilprüfungen, aber auch Studienleistungen können von dieser Regelung betroffen sein, sofern die entsprechende Prüfungsordnung dies vorsieht. Jede Wiederholung einer Prüfung muss zum nächstmöglichen Termin d.h. in der Regel innerhalb von sechs Monate nach Nichtbestehen wiederholt werden. Ist auch die zweite Wiederholungsprüfung gescheitert, so ist der Prüfungsanspruch im entsprechenden Modul, Fach bzw. Studiengang verwirkt. Ist der letzte Versuch einer schriftlichen Prüfung nicht aufgrund eines Versäumnisses gescheitert, sondern unter einer regulären Prüfungsteilnahme, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt werden, sofern die Prüfungsordnung eine solche Regelung vorsieht.

 

Anerkennungen von Prüfungsleistungen

Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen und/oder von einer anderen Universität bzw. Fachhochschule können unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anerkannt werden. Bei einem Auslandsaufenthalt wird der Abschluss eines Learning Agreements (mit dem Studienfachberater absprechen) im Vorfeld empfohlen, damit eine spätere Anerkennung unproblematisch ist. Erkundigen Sie sich im Vorfeld genau und beachten Sie Fristen für Anträge.

Die Anerkennung wird durch das jeweilige Studienbüro des Fachs, zu dem die Leistung gehört, durchgeführt und auch dort verbucht. Die Anträge werden von der jeweiligen Studienfachberatung geprüft. Legen Sie bitte immer Originale bzw. beglaubigte Kopien der erbrachten Leistungen vor!

 

Besondere Belange von Studierenden mit Behinderung

Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit werden berücksichtigt. Hier können auf Antrag und gegebenenfalls unter Vorlage eines Attests oder amtsärztlichen Attests beispielsweise längere Fristen oder andere Prüfungsformen zugelassen werden. Bitte wenden Sie sich an das jeweilige Studienbüro des Fachs, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

 

Täuschung

Wird das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird der Ablauf einer Prüfung vorsätzlich gestört, so kann die Fortsetzung der Prüfungsleistung untersagt werden. Die Prüfung wird dann ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der zuständige Prüfungsausschuss die Teilnahme an weiteren Prüfungsleistungen ausschließen.